(1) Bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgung bzw. auf Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners, der Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und des Versorgungsgenusses der hinterbliebenen eingetragenen Partner maßgebend sind, der Höhe des monatlichen Versorgungsgenusses, der Verminderung, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(2) Zusätzlich zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß bzw. zum Versorgungsgenuß der hinterbliebenen eingetragenen Partner gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Witwen- oder Witwerversorgungsgenusses bzw. des monatlichen Versorgungsgenusses des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
0 Kommentare zu § 27 NÖ GÄG 1977