(1) Die Entlassung erfolgt durch
a) | ein Disziplinarerkenntnis, das die Entlassung ausspricht; | |||||||||
b) | ein rechtskräftiges Strafurteil, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat; | |||||||||
c) | einen Bescheid der Gemeinde (Sanitätsgemeinde); | |||||||||
1. | in den Fällen des § 17 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2; | |||||||||
2. | bei Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung durch den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer; | |||||||||
3. | bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
4. | wenn der Gemeindearzt nach seiner Ernennung den Dienst nicht antritt oder später eigenmächtig den Dienst einstellt und über schriftliche Aufforderung des Bürgermeisters (Obmannes) den Dienst nicht binnen acht Tagen aufnimmt. |
(1a) Die Beschwerde gegen eine Maßnahme gemäß Abs. 1 lit.a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) In allen im Abs. 1 genannten Fällen erfolgt keine Rückvergütung von Pensionsbeiträgen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere, wenn die Entlassung nicht auf ein persönliches Verschulden des Gemeindearztes zurückzuführen ist, kann der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) die gänzliche oder teilweise zinsenlose Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge bewilligen. Sind Überweisungsbeträge zu entrichten, sind diese in jedem Falle in Abzug zu bringen.
(3) Ein im Ruhestand befindlicher Gemeindearzt verliert den Anspruch auf Ruhegenuß und sonstige aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 – mit Ausnahme von Abs. 1 lit.c Z 3 – zutrifft.
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