(1) Die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über die Abfertigung der überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partner und Waisen (§ 75) gelten mit der Maßgabe, daß dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner eine Abfertigung im Ausmaß von 160 v.H., Halb- und Vollwaisen eine solche im Ausmaß von 80 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 1 und 8) gebühren.
(2) Die Abfertigung ist vom Pensionsverband flüssig zu machen.
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