(1) Das Dienstverhältnis eines provisorischen Gemeindearztes kann vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) nach Anhörung der Ärztekammer nach Ablauf von sechs Monaten nur bei Vorliegen eines im Abs. 2 aufgezählten Grundes gegen zinsenlose Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge als Entfertigung gekündigt werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist dem Gemeindearzt drei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Kündigungsgründe sind
a) | eine länger als ein Jahr ununterbrochen dauernde Erkrankung, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis zu insgesamt 40 Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind; | |||||||||
b) | ein amtlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung; | |||||||||
c) | die Vereinigung, Trennung und Aufteilung von Gemeinden sowie Bildung und Auflösung einer Sanitätsgemeinde; | |||||||||
d) | pflichtwidriges Verhalten; | |||||||||
e) | nicht fristgerechte Errichtung oder Auflösung des in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) errichteten Erstordinationssitzes (§§ 15 Abs. 1 und 55 Abs. 5). |
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