(1) Gemeindeärzte des Ruhestandes und ehemalige Gemeindeärzte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren, einen Beitrag zu entrichten.
(2) Hinsichtlich der Höhe des Beitrages gelten die Bestimmungen des § 85a Abs. 2 und 8 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.
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