(1) Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von sechs Wochen, der sich nach zwanzig für das Ausmaß des Dienstbezuges anrechenbaren Dienstjahren um eine Woche erhöht.
(2) Zusätzlich kann, soweit es der Dienst zuläßt, aus besonderem Anlaß (z. B. zu Studienzwecken, zur Wiederherstellung der Gesundheit) über schriftliches Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub (Sonderurlaub) im Ausmaß von zwei Wochen im Jahre vom Bürgermeister (Obmann), darüber hinaus bis zum Höchstausmaß von vier Wochen vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) gewährt werden. Soferne nicht gleichzeitig mit der Bewilligung festgestellt wird, daß ein Sonderurlaub im Dienstinteresse gelegen ist, ist die Zeit des Sonderurlaubes für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte einschließlich der Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar. Für den gleichen Zeitraum entfällt auch die Verpflichtung zur Bezahlung des Pensionsbeitrages.
(3) Urlaubsantritt und -ende sind dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich zu melden.
(4) Der Gemeindearzt verliert den Anspruch auf Dienstbezug, wenn er den Urlaubsantritt nicht mindestens sieben Tage vor Urlaubsantritt schriftlich gemeldet hat, für die Dauer der verspäteten Meldung oder, wenn vom Gemeindearzt überhaupt keine Urlaubsmeldung erstattet wurde, für die Dauer des gesamten Urlaubes.
(5) Hinsichtlich der Urlaubseinteilung und des Verlustes des Urlaubsanspruches gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400. Eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst ist, soferne diese nicht zur Entlassung führt, auf die Dauer des Erholungsurlaubes anzurechnen.
0 Kommentare zu § 23 NÖ GÄG 1977