§ 23 NÖ GÄG 1977 Urlaub

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von sechs Wochen, der sich nach zwanzig für das Ausmaß des Dienstbezuges anrechenbaren Dienstjahren um eine Woche erhöht.

(2) Zusätzlich kann, soweit es der Dienst zuläßt, aus besonderem Anlaß (z. B. zu Studienzwecken, zur Wiederherstellung der Gesundheit) über schriftliches Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub (Sonderurlaub) im Ausmaß von zwei Wochen im Jahre vom Bürgermeister (Obmann), darüber hinaus bis zum Höchstausmaß von vier Wochen vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) gewährt werden. Soferne nicht gleichzeitig mit der Bewilligung festgestellt wird, daß ein Sonderurlaub im Dienstinteresse gelegen ist, ist die Zeit des Sonderurlaubes für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte einschließlich der Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar. Für den gleichen Zeitraum entfällt auch die Verpflichtung zur Bezahlung des Pensionsbeitrages.

(3) Urlaubsantritt und -ende sind dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich zu melden.

(4) Der Gemeindearzt verliert den Anspruch auf Dienstbezug, wenn er den Urlaubsantritt nicht mindestens sieben Tage vor Urlaubsantritt schriftlich gemeldet hat, für die Dauer der verspäteten Meldung oder, wenn vom Gemeindearzt überhaupt keine Urlaubsmeldung erstattet wurde, für die Dauer des gesamten Urlaubes.

(5) Hinsichtlich der Urlaubseinteilung und des Verlustes des Urlaubsanspruches gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400. Eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst ist, soferne diese nicht zur Entlassung führt, auf die Dauer des Erholungsurlaubes anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 NÖ GÄG 1977
§ 24 NÖ GÄG 1977