(1) Die Gemeindeärzte des Dienststandes haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 6.090,– zu leisten. Dieser Betrag verändert sich im selben Ausmaß, in dem sich das Monatsgehalt eines Beamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbediensteten 1972, LGBl. 2200, verändert.
(2) Die Pensionsbeiträge der Gemeindeärzte sind diesen bei der Auszahlung ihrer Bezüge abzuziehen und vom Bürgermeister (Obmann der Sanitätsgemeinde) bis längstens 15. Jänner und 15. Juli, im Falle einer Ernennung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides für das laufende Halbjahr im vorhinein an den Pensionsverband abzuführen.
(3) Wenn der Pensionsbeitrag des Gemeindearztes seinen Dienstbezug übersteigt, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) den Differenzbetrag (Ergänzungsbetrag) zu leisten und jeweils mit den im Abs. 2 genannten Beiträgen an den Pensionsverband abzuführen.
(4) Rückständige Pensionsbeiträge samt Verzugszinsen sind über Antrag des Obmannes des Pensionsverbandes von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG einzutreiben.
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