§ 50 NÖ GÄG 1977 Beiträge der Gemeindeärzte

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeindeärzte des Dienststandes haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 6.090,– zu leisten. Dieser Betrag verändert sich im selben Ausmaß, in dem sich das Monatsgehalt eines Beamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbediensteten 1972, LGBl. 2200, verändert.

(2) Die Pensionsbeiträge der Gemeindeärzte sind diesen bei der Auszahlung ihrer Bezüge abzuziehen und vom Bürgermeister (Obmann der Sanitätsgemeinde) bis längstens 15. Jänner und 15. Juli, im Falle einer Ernennung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides für das laufende Halbjahr im vorhinein an den Pensionsverband abzuführen.

(3) Wenn der Pensionsbeitrag des Gemeindearztes seinen Dienstbezug übersteigt, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) den Differenzbetrag (Ergänzungsbetrag) zu leisten und jeweils mit den im Abs. 2 genannten Beiträgen an den Pensionsverband abzuführen.

(4) Rückständige Pensionsbeiträge samt Verzugszinsen sind über Antrag des Obmannes des Pensionsverbandes von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG einzutreiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GÄG 1977 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 NÖ GÄG 1977
§ 51 NÖ GÄG 1977