Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Sanitätsgemeinden und über den Pensionsverband aus.
(2) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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