Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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