(1) Durch die Berechtigung des Gemeindearztes, den Beruf eines Arztes selbständig auszuüben, darf die Erfüllung seines gemeindeärztlichen Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung hat der Gemeindearzt dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich bekanntzugeben. Der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) hat nach Anhörung der Ärztekammer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn durch diese die Erfüllung des Dienstes des Gemeindearztes beeinträchtigt wird.
(3) Übt ein Gemeindearzt trotz Untersagung eine Nebenbeschäftigung aus, so ist er zu entlassen.
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