(1) Für die Verwaltung des Vermögens der Sanitätsgemeinde gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über die Gemeindewirtschaft sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Prüfungsausschusses von den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses mit Ausnahme des Obmannes wahrgenommen werden. Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Person des Obmannes oder des Kassenverwalters vorzunehmen; diese Sitzungen sind vom Obmannstellvertreter einzuberufen.
(2) Die Kosten zur Deckung des den Sanitätsgemeinden erwachsenden Erfordernisses haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen. Die Einwohnerzahl entspricht dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Kostenaufteilung erfolgt, festgestellten Ergebnis. Gehört nur ein Gebietsteil einer Gemeinde zu einer Sanitätsgemeinde, dann ist von der Zahl der Einwohner dieses Gebietes auszugehen. Die Einbringung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile hat im Verwaltungswege zu erfolgen. Der Bescheid der Sanitätsgemeinde, mit dem den verbandsangehörigen Gemeinden die Kostentragung vorgeschrieben wird, bildet einen Exekutionstitel. § 62 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gilt sinngemäß.
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