(1) Der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) hat die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über die begünstigte Bemessung des Ruhegenusses (§ 65) und die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, über ordentliche (außerordentliche) Bezüge (§ 8) auf die Gemeindeärzte, deren Angehörige und Hinterbliebene mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei einer begünstigten Bemessung des Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit auch dann bis zu 15 Jahre angerechnet werden, wenn die Krankheit oder das Gebrechen nicht ausschließlich durch die Dienstleistung als Gemeindearzt bedingt war. § 29 findet sinngemäß Anwendung.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Pensionsverbandsausschuß Ruhe- oder Versorgungsgenußempfängern auf Ansuchen einen unverzinslichen, in längstens zwei Jahren zurück- zuzahlenden Vorschuß auf die Ruhe- (Versorgungs-)genüsse bis zum Höchstausmaß von 50 v.H. des jährlichen Ruhe-(Versorgungs-)genusses gewähren. Die Bewilligung eines 25 v.H. des jährlichen Ruhe-(Versorgungs-)genusses übersteigenden Vorschusses ist von der Sicherstellung für den Mehrbetrag abhängig zu machen. Der Vorschuß ist durch Abzug von dem monatlich zu überweisenden Teil des Ruhe-(Versorgungs-)genusses abzustatten. Stirbt ein Ruhegenußempfänger, bevor ein Vorschuß zur Gänze rückbezahlt ist, ist der noch aushaftende Restbetrag durch Abzug von der Witwen- oder Witwerversorgung bzw. durch Abzug von der Versorgung der hinterbliebenen eingetragenen Partner, jedoch nicht vom Todesfallbeitrag hereinzubringen. Hinterläßt der Ruhegenußempfänger keinen versorgungsberechtigten Ehegatten oder wurde einem Ehegatten ein Vorschuß gewährt und stirbt der Ehegatte vor gänzlicher Abstattung des Vorschusses, so ist der noch aushaftende Betrag abzuschreiben.
(3) Gerät ein Ruhe- oder Versorgungsgenußempfänger ohne sein Verschulden in eine finanzielle Notlage, so kann ihm auf Ansuchen vom Pensionsverbandsausschuß eine nicht rückzahlbare Aushilfe bis zum Höchstausmaß von 20 v.H. des jährlichen Ruhe-(Versorgungs-)genusses gewährt werden.
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