(1) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden in monatlichen, jeweils am Monatsersten im voraus fälligen gleichen Raten aus dem Pensionsverband flüssig gemacht. Die Sonderzahlungen sind jeweils mit der Monatsrate des Ruhe- und Versorgungsgenusses für die Monate März, Juni, September und Dezember anzuweisen. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(2) Soferne den Gemeindeärzten des Dienststandes Teuerungszulagen gewährt werden, gebühren solche auch den Ruhe- und Versorgungsgenußempfängern.
(3) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Bezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(4) Der Berechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte bzw. frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht neuerlich eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
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