(1) Die bestehenden Sanitätsgemeindegruppen gelten als Sanitätsgemeinden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ernannten provisorischen und definitiven Gemeindeärzte gelten unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Gemeindeärzte der Gemeinden (Sanitätsgemeinden).
(3) Die bisher den Gemeindeärzten (Hinterbliebenen) zuerkannten Ansprüche auf Geldleistungen aller Art bestehen unvermindert weiter.
(4) Der Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs ist Rechtsnachfolger des Pensionsfonds für die Gemeindeärzte Niederösterreichs.
(5) Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 gilt für bereits ernannte Gemeindeärzte sinngemäß. Diese haben den Erstordinationssitz in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) bis zum 1. Juli 1991 zu errichten.
(6) Hinsichtlich Art. I Z 2, 3 und 4 der NÖ GÄG Novelle 1993, LGBl. 9400–4, gelten die Übergangsbestimmungen nach Anlage B Z 13 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400.
(7) Für Gemeindeärzte, die
1. | vor dem 1. Mai 1995 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) eingetreten und | |||||||||
2. | seither ohne Unterbrechung in einem oder mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gemeinden (Sanitätsgemeinden) gestanden | |||||||||
sind, gilt weiterhin: | ||||||||||
Andere als die im Abs. 1 genannten Dienstzeiten als Arzt, insbesondere auch ausländische Dienstzeiten als Arzt, für die ein Anspruch auf Überweisungsbeträge besteht, können zur Gänze, andere Dienstzeiten und Zeiten als praktischer Arzt zur Hälfte angerechnet werden (§ 20 Abs. 2, in der Fassung LGBl. 9400–4). |
(8) Für Gemeindeärzte, die vor dem 1. Mai 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) standen, gilt weiterhin:
Für die nach § 20 Abs. 1 lit.e als Vordienstzeit angerechnete Studienzeit sind keine Pensionsbeiträge zu leisten (§ 21 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung LGBl. 9400–4). |
(9) Für Gemeindeärzte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. | Anstelle § 25 Abs. 1: | |||||||||
Dem definitiven Gemeindearzt gebührt ein laufender Ruhegenuß, wenn er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wenigstens 10 für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstjahre hat (§ 25 Abs. 1, in der Fassung LGBl. 9400–2). | ||||||||||
2. | Anstelle § 25 Abs. 2: | |||||||||
Der volle Ruhegenuss eines Gemeindearztes beträgt monatlich 50 % seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 2 und 8). Der Ruhegenuss beträgt nach zehn für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahren 50 % des vollen Ruhegenusses. Er erhöht sich | ||||||||||
a) | für weitere vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,167 % des vollen Ruhegenusses pro restlichen Dienstmonat und | |||||||||
b) | für nach dem 31. Dezember 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,139 % des vollen Ruhegenusses pro restlichem Dienstmonat. | |||||||||
3. | Anstelle § 38 Abs. 1 lit.a: | |||||||||
Jeder definitive Gemeindearzt hat unter der Voraussetzung, daß er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er nach einer zehnjährigen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist (§ 38 Abs. 1 lit.a, in der Fassung LGBl. 9400–2). | ||||||||||
4. | Anstelle § 41 Abs. 3 erster Satz: | |||||||||
Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Gemeindearzt einen Ruhegenuß nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 2; im Falle des § 41 Abs. 1 aber mindestens in der Höhe, die ihm nach einer zehnjährigen Dienstzeit gebühren würde. |
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