§ 54 NÖ GÄG 1977 § 54

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn die einer Sanitätsgemeinde zugehörigen Gemeinden nicht ein anderes Übereinkommen treffen, ist im Falle des Ausscheidens einer Gemeinde aus einer Sanitätsgemeinde, soferne ein gemeinsames Vermögen vorhanden ist und dieses nicht geteilt werden kann, der ausscheidenden Gemeinde eine Abfindung in Geld zu gewähren. Der Abfindungsbetrag und die Anteile, die von den bei der Sanitätsgemeinde verbleibenden Gemeinden zu tragen sind, sind vom Gesundheitsausschuß innerhalb von 30 Tagen nach Kundmachung der Änderung der Sanitätsgemeinde im Landesgesetzblatt durch Bescheid festzusetzen, der allen an der Auseinandersetzung beteiligten Gemeinden zuzustellen ist. Die Festsetzung der Höhe des Abfindungsbetrages und der auf die in der Sanitätsgemeinde verbleibenden Gemeinden fallenden Kostenanteile hat nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 zu erfolgen; der Abfindungsbetrag wird ein Jahr nach der Festsetzung fällig.

(2) Mit Ausnahme der Verpflichtung zur anteilsmäßigen Beitragsleistung zu den Bezügen des Gemeindearztes hat eine aus der Sanitätsgemeinde ausscheidende Gemeinde so lange entsprechend ihrer Bevölkerungszahl anteilsmäßig zur Erfüllung der vor ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten beizutragen, als diese die in der Sanitätsgemeinde verbleibenden Gemeinden belasten, soferne die beteiligten Gemeinden nicht ein anderes Übereinkommen treffen.

(3) Eine zu einer Sanitätsgemeinde neu hinzukommende Gemeinde hat einen nach der Berechnungsart des § 6 Abs. 2 zu ermittelnden Anteil am Vermögen der Sanitätsgemeinde zu Gunsten der bisherigen Gemeinden zu leisten. Soferne nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, gilt hinsichtlich Vorschreibung und Fälligkeit Abs. 1 sinngemäß.

(4) Übereinkommen zwischen beteiligten Gemeinden nach den Abs. 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn dadurch eine der beteiligten Gemeinden vermögensrechtlich wesentlich zu Schaden käme. Behörde ist die Landesregierung.

(5) Im Falle der Auflösung einer Sanitätsgemeinde ist das vorhandene Vermögen nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 auf die beteiligten Gemeinden aufzuteilen. Kommt darüber eine einvernehmliche Regelung der beteiligten Gemeinden nicht zustande, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des bisherigen Gesundheitsausschusses. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gilt der Abs. 2 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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