(1) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen gelten die Bestimmungen des VIII. Abschnittes der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über das Disziplinarrecht sinngemäß, soweit im folgenden keine Sonderregelung getroffen wird.
(2) Die Versetzung in eine niedrige Gehaltsstufe findet nicht statt.
(3) Ordnungsstrafen kann nur die Disziplinarkommission verhängen.
(4) Dem Senat der Disziplinarkommission hat der örtlich zuständige Amtsarzt und ein von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendeter Gemeindearzt anzugehören.
(5) Dem Senat der Berufungskommission in Disziplinarsachen der Gemeindebeamten haben zwei von der Ärztekammer entsendete Gemeindeärzte als Dienstnehmervertreter anzugehören.
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