(1) Für die Benützung der von der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) zur Verfügung gestellten Wohnung und Ordination hat der Gemeindearzt eine vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) festzusetzende, dem örtlichen Mietzins angemessene Vergütung zu leisten.
Der Gemeindearzt muß die Wohnung und Ordination innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten räumen, | ||||||||||
- | wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder | |||||||||
- | wenn er in den Ruhestand versetzt wird, außer er wird weiter mit den gemeindeärztlichen Aufgaben betraut (§ 24). |
(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gemeindearzt wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet.
(3) Der Gemeindearzt ist verpflichtet, seinem Stellvertreter die ihm von der Gemeinde im Rahmen einer Dienstwohnung oder sonst zur Verfügung gestellten Ordinationsräume zur Ausübung des gemeindeärztlichen Dienstes zu überlassen.
(4) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung einer Dienstwohnung für den Gemeindearzt sind von der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) zu tragen (§ 6 Abs. 2).
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