(1) Das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes wird außer im Falle des Todes aufgelöst durch
a) | Dienstentsagung (§ 35), | |||||||||
b) | Kündigung (§ 36), | |||||||||
c) | Entlassung (§ 37). |
(2) Soferne anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Überweisungsbeträge zu leisten sind, sind in allen Fällen, in denen die eingezahlten Pensionsbeiträge rückzuerstatten sind, diese um die Überweisungsbeträge zu kürzen. Die Rückzahlung von Pensionsbeiträgen hat frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(3) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Gemeindearzt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, dem Pensionsverband und der Ärztekammer mitzuteilen.
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