Für die Dauer des Urlaubes (§ 23 Abs. 1 und 2), bei einer länger als vier Wochen dauernden Erkrankung, einer sonstigen vier Wochen übersteigenden Dienstverhinderung des Gemeindearztes, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) Vorsorge für die vom Gemeindearzt zu erfüllenden Verpflichtungen zu treffen.
0 Kommentare zu § 24 NÖ GÄG 1977