(1) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten der Gemeindeärzte des Dienststandes gelten folgende Bestimmungen:
a) | die im vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft als Arzt zurückgelegten Dienstzeiten sind zur Gänze anzurechnen; | |||||||||
b) | die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Arzt zurückgelegten Dienstzeiten an einer inländischen öffentlichen Krankenanstalt sind zur Gänze anzurechnen; | |||||||||
c) | Zeiten, in welchen der Arzt bereits vor seiner Ernennung zum Gemeindearzt als Vertreter (§ 24) bestellt war, sind zur Gänze anzurechnen; | |||||||||
d) | Zeiten eines Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1998, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. I Nr. 61/1997, sind zur Gänze anzurechnen. | |||||||||
e) | von der medizinischen Studienzeit sind für das Ausmaß des Dienstbezuges von Amts wegen zwei Jahre, für die Bemessung des Ruhegenusses über Ansuchen höchstens sechs Jahre anzurechnen. |
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Dienstzeiten als Arzt, insbesondere auch ausländische Dienstzeiten als Arzt, für die ein Anspruch auf Überweisungsbeträge besteht, können zur Gänze, andere Dienstzeiten und Zeiten als praktischer Arzt zur Hälfte angerechnet werden. Die zur Hälfte angerechneten Zeiten dürfen das Gesamtausmaß von 3 Jahren nicht übersteigen.
(3) Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:
a) | Zeiträume, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, | |||||||||
b) | Zeiträume, für die ein Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem anderen Dienstverhältnis besteht, auch wenn der Ruhegenuß ganz oder teilweise stillgelegt ist. |
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden. Die zur Anrechnung beantragten Zeiten sind nachzuweisen.
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