(1) Gemeindeärzte, bei denen die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 vorliegen, können nach Anhörung der Ärztekammer auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
(2) Der Gemeindearzt ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wenn dem Gemeindearzt bei seiner Bestellung Nachsicht von dem Erfordernis eines Alters unter 40 Jahren gewährt wurde, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgeschoben werden. Hiebei ist kalendermäßig festzulegen, wann der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand versetzt wird. Ein Aufschub über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Gemeindearzt das 70. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.
(3) § 39 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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