(1) Dem Gemeindearzt gebührt ab seinem Dienstantritt jährlich ein Dienstbezug im Ausmaß des Monatsgehaltes eines Beamten der Dienstklasse VII, der Gehaltsstufe 1 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(2) Der Gemeindearzt rückt alle vier Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe bis zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 vor.
(3) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(4) Zusätzlich zum Dienstbezug gebührt in jedem Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von zwei Zwölfteln des jährlichen Dienstbezuges.
(5) Die Dienstbezüge einschließlich der Sonderzahlung sind den Gemeindeärzten von der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) in halbjährigen Teilbeträgen zum 15. Jänner und 15. Juli insoweit im vorhinein auszuzahlen, als sie die nach § 50 zu entrichtenden Pensionsbeiträge und die Beiträge zur Krankenversicherung und Wohnbauförderung übersteigen.
(6) Im übrigen gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß. Errechnete Teilbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Endet das Dienstverhältnis während eines laufenden Halbjahres, so ist der auf den Rest des Halbjahres entfallende Teil des vorausbezahlten Dienstbezuges einschließlich der Sonderzahlung durch Abzug vom Ruhe-(Versorgungs-)genuß oder vom zurückzuzahlenden Pensionsbeitrag hereinzubringen. Endet während eines laufenden Halbjahres das Dienstverhältnis durch Tod oder Ruhestandsversetzung, so ist dem Ruhegenuß-(Versorgungsgenuß-)empfänger der aliquote Teil des vorausbezahlten Pensionsbeitrages insoweit rückzuerstatten, als die restlichen Monate, für die der Pensionsbeitrag bereits entrichtet wurde, bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses keine Berücksichtigung finden.
(7) Die Gewährung von Deputaten (freie Wohnung, Beleuchtung, Beheizung u. dgl.) ist unzulässig. Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
(8) Zur Anpassung der Dienstbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten gebühren dem Gemeindearzt zu seinem Dienstbezug Teuerungszulagen im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sie den Gemeindebeamten zukommen.
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