§ 35 NÖ GÄG 1977 Dienstentsagung

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jeder provisorische oder definitive Gemeindearzt kann ohne Angabe von Gründen dem Dienste entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich dem Bürgermeister (Obmann) zu erklären; das Dienstverhältnis endet drei Monate nach dem Einlangen der Dienstentsagung beim Gemeindeamt (bei der Geschäftsstelle der Sanitätsgemeinde). Macht der Gemeindearzt glaubhaft, daß ihm bei der Einhaltung der dreimonatigen Frist ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, kann der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) über seinen Antrag die Frist verkürzen. Das Ende des Dienstverhältnisses kann vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) aufgeschoben werden, solange gegen den Gemeindearzt ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Durch die Dienstentsagung verliert der Gemeindearzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen. Doch sind ihm die eingezahlten Pensionsbeiträge ohne Zinsenvergütung als Entfertigung rückzuerstatten.

(3) Das eigenmächtige Verlassen des Dienstes vor dem Ende des Dienstverhältnisses macht den Gemeindearzt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Verlassens der Dienststelle an gerechnet, zur Erlangung einer Gemeindearztstelle in Niederösterreich unfähig. Überdies verliert er für sich und seine Angehörigen den Anspruch auf Rückzahlung der von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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