Dieses Gesetz regelt die Rechtstellung jener Gemeindeärzte, die von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau, St. Pölten und Wiener Neustadt oder Gemeindeverbänden (Sanitätsgemeinden) bis zum 1. September 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und die Rechtsstellung des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs.
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