§ 14 NÖ GÄG 1977 Standesausweis

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über jeden Gemeindearzt ist bei der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) ein Standesausweis zu führen, in dem alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses belangreichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und einzutragen sind.

(2) Der Gemeindearzt hat diese personenbezogenen Daten über Aufforderung anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen des Dienstgebers beruhen, anzuzeigen.

(3) Er hat insbesondere den Dienstantritt, seine Verehelichung, das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft, die Geburt und das Ableben von Kindern, sowie die Verlegung seines Wohnsitzes binnen vierzehn Tagen dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Gemeindearzt hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und davon Abschriften anzufertigen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖ GÄG 1977
§ 15 NÖ GÄG 1977