(1) Für die Geschäftsführung der Organe gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über Einberufung, Vorsitz, Tagesordnung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Befangenheit, Aufhebung von Beschlüssen, Sitzungsprotokolle und Hemmung des Vollzuges sinngemäß. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesundheitsausschuß auch dann beschlußfähig ist, wenn seine Mitglieder zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes entscheidet.
(2) Die Ausfertigungen des Gesundheitsausschusses sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Gesundheitsausschusses sind den verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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