(1) Bei Ableben eines Gemeindearztes ist ein Todesfallbeitrag von 25 v.H. des jährlichen Dienstbezuges oder Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gemeindearzt im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat, zu gewähren. Erhält ein Gemeindearzt weder einen Dienstbezug noch einen Ruhegenuß, sondern hat er ein Anwartschaftsrecht auf einen Ruhegenuß bei Erreichen des Pensionsantrittsalters, beträgt der Todesfallbeitrag 25 v.H. dieses Betrages. Der Todesfallbeitrag darf 150 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 nicht übersteigen.
(2) Der Todesfallbeitrag ist vom Pensionsverband flüssig zu machen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über den Todesfallbeitrag (§ 84).
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