(1) Das 2. Hauptstück regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Das 3. Hauptstück regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(3) Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Bediensteten. Nicht als Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen.
(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(5) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Kinder sind
1. | die ehelichen Kinder, | |||||||||
2. | die legitimierten Kinder, | |||||||||
3. | die Wahlkinder, | |||||||||
4. | die unehelichen Kinder und | |||||||||
5. | die Stiefkinder. |
(7) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(8) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(9) Dieses Gesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, geltenden Fassung, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 3 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(10) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: §§ 16 bis 22, 23, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 75 und 76 Z 1.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
1. | die Höhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 24 Abs. 11, | |||||||||
2. | die Beitragsgrundlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1a und 1b und | |||||||||
3. | die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 48 maßgeblichen Pensionen. |
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Kündigung, | |||||||||
5. | Entlassung. |
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 35 Abs. 2 zweiter Satz LBBG 2001) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
1a. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 12, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln; bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Kalendermonate eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden. | |||||||||
1b. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz nach einer dem § 96a LBDG 1997 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 1a zweiter Satz sind anzuwenden. | |||||||||
2. | Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren. | |||||||||
3. | Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten | |||||||||
a) | 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”, | |||||||||
b) | 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”, | |||||||||
c) | 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”, | |||||||||
d) | 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”, | |||||||||
e) | 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”. | |||||||||
4. | Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. |
(Anm.: Laut LGBl. Nr. 35/2005 und LGBl. Nr. 51/2015: § 7 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2021:
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
1a. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 12, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln; bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Kalendermonate eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden. | |||||||||
1b. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz nach einer dem § 96a LBDG 1997 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 1a zweiter Satz sind anzuwenden. | |||||||||
2. | Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren. | |||||||||
3. | Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 97 Abs. 4a oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung gemäß § 32 Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 32 Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
5. | Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
6. | Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 97 Abs. 4a, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.) |
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 95 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrags von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 16 LBDG 1997, allenfalls in Verbindung mit § 194a Abs. 1 LBDG 1997, bewirken können hätte oder gemäß § 14 Abs. 1 LBDG 1997 in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder nach § 15a LBDG 1997 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 für jene Monate, die dem Monat folgen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet, 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. | der Beamte im Dienststand verstorben ist oder | |||||||||
2. | die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 46 ergebende Landesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des (der) die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser (diese) Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten. | |||||||||
3. | der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
4. | der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 45 Jahren aufweist. |
(4) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(5) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 neu bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 2 bis 4 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt eine Beamtin oder ein Beamter nur dann, wenn sie oder er
1. | infolge einer Krebserkrankung oder einer sonstigen außerordentlich schweren Erkrankung, deren Leidensgehalt zumindest dem einer Krebserkrankung entspricht, dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und | |||||||||
2. | zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs eine rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011, im Ausmaß von mindestens 70% aufweist. Abs. 3 Z 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. |
(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 3 Z 4 zählen
1. | die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g und § 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählenden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG oder entsprechenden Bestimmungen sowie | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG). | |||||||||
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. | eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. |
(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube und Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte gemäß § 14 Abs. 1 LBDG 1997 in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, LBDG 1997 in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
1. | (Anm.. entfallen mit LGBl. Nr. 45/2012) | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 25/2006) | |||||||||
5. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
6. | Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997. |
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. | 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, | |||||||||
2. | 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt. | |||||||||
Die Bemessungsgrundlage im Sinne des ersten Satzes umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen. |
(2a) Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 liegen, ist ein weiterer Beitrag in der Höhe von 2 % der über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegenden Teile der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
(2b) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 19 Abs. 4 liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 98 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL | 10% |
über 200% bis 300% der HBGL | 20% |
über 300% der HBGL | 25% |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 31 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 31 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 33 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. | der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. |
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat oder | |||||||||
2. | der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist oder | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. |
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. | die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen auf Grund | |||||||||
a) | dieses Gesetzes, | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Landesbeamten vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
d) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, | |||||||||
e) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, | |||||||||
f) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, | |||||||||
g) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
h) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, | |||||||||
i) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt. |
(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2009, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 und § 108 Abs. 6 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze (Abs. 4 Z 1) zu ermitteln und kundzumachen.
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1 671,20 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrags von 1 671,20 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Erreicht die Summe aus
1. | eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und | |||||||||
2. | dem Versorgungsbezug | |||||||||
nicht den Betrag von 1.488,6 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 31 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten. |
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2004, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. | jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, | |||||||||
2. | die Bezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder | |||||||||
b) | auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
4. | wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Gesetzes und der im § 17 Abs. 3 genannten Vorschriften, | |||||||||
5. | außerordentliche Versorgungsbezüge und | |||||||||
6. | Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme. |
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass
1. | die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder | |||||||||
2. | der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird. |
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 33 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 18 erhöhten oder nach § 19 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 17 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 46 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 17 oder § 18 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 19 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 45 zu ersetzen.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 ABGB anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 16 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 16 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 47 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten im Sinne des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 03. 02. 2000 S. 1, in der Fassung des Beschlusses Nr. 451/2003/EG, ABl. Nr. L 69 vom 13. 03. 2003 S. 6, nachgewiesen werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
1. | eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder | |||||||||
2. | ein nachgewiesenes Auslandsstudium. |
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
1. | Zeiten des Mutterschutzes oder | |||||||||
2. | Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. |
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
1. | das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder | |||||||||
2. | eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt. |
(8a) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmerin oder Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
a) | Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, | |||||||||
b) | einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt, | |||||||||
c) | verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. |
(11) Einkünfte im Sinn dieses Hauptstückes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, | |||||||||
2. | die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001, | |||||||||
3. | die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, | |||||||||
4. | die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und | |||||||||
5. | die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986. | |||||||||
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. |
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 31 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage nach § 31 Abs. 3 beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen.
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe oder eingetragene Partnerschaft gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3 bis 6 und 30 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. | zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder, | |||||||||
2. | falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. |
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. | die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder | |||||||||
2. | die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, | |||||||||
nicht übersteigen. |
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und | |||||||||
3. | der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
a) | der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 12 zugerechnet worden wäre.
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des
überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des
überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
1. | Verzicht, | |||||||||
2. | Ablösung, | |||||||||
3. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
2. | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. |
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
1. | die Einkünfte (§ 24 Abs. 11 und 12) und | |||||||||
2. | wiederkehrende Unterhaltsleistungen | |||||||||
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung. |
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. | in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land oder | |||||||||
2. | in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Land oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft liegen. |
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. | Kinder im Sinne des § 1 Abs. 6 und | |||||||||
2. | Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. |
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bemessung der gemäß § 33 Abs. 5 jeweils festgesetzte Mindestsatz für Witwen(Witwern) zugrunde zu legen ist. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auch § 607 Abs. 6 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl ‚2027` durch die Zahl ‚2030`, die Zahl ‚2028’ durch die Zahl ‚2031` und die Zahl ‚2` durch die Zahl ‚1,77` ersetzt werden.
Laut LGBl. Nr. 35/2005 wird Abs. 5 aufgehoben.
((5) Wurden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG gemäß § 63 Abs. 2 Z 2 beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.)
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht
übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. | dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage, | |||||||||
2. | den anderen Einkünften nach § 24 Abs. 11 und 12 des Anspruchsberechtigten, | |||||||||
3. | den Einkünften nach § 24 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
4. | wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
1. | Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, | |||||||||
2. | Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, | |||||||||
3. | Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht, | |||||||||
4. | Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht. |
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist. | |||||||||
2. | Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen. | |||||||||
3. | Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen. | |||||||||
4. | Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden. | |||||||||
5. | Der Mindestsatz für | |||||||||
a) | verheiratete Beamte und | |||||||||
b) | Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, | |||||||||
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. |
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 24 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn sie
1. | unverschuldet in Notlage geraten ist oder | |||||||||
2. | sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. |
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
1. | unverschuldet in Notlage geraten ist oder | |||||||||
2. | sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. |
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 34b LBBG 2001, wenn
1. | sie im Ausland wohnen, | |||||||||
2. | es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und | |||||||||
3. | der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat. |
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 34f LBBG 2001 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin oder eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer der Strafhaft der oder des Angehörigen.
(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein auf sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(3a) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder - sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat - dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Landesregierung durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 21 bleibt unberührt.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Landesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in einem sachlich unangemessenen Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestands empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.
(1) Beamten und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 380 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 60 Euro, bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 920 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 45 Euro und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25 Euro. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezugs und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 33. Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten.
(3) Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt die Summe der für Oktober 2008 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz (Gesamtpensionseinkommen)
1. | bis zu 747 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 20 % des Gesamtpensionseinkommens, | |||||||||
2. | mehr als 747 Euro bis 1 000 Euro oder hat die Person Anspruch auf Ergänzungszulage, so beträgt die Einmalzahlung 150 Euro, | |||||||||
3. | mehr als 1 000 Euro bis 2 000 Euro, so entspricht die Einmalzahlung einem Betrag, der zwischen den genannten Werten von 150 Euro auf 50 Euro linear absinkt, | |||||||||
4. | mehr als 2 000 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 50 Euro. |
(2) Die Einmalzahlung ist zusammen mit der höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung am 1. November 2008 auszuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.
(1) Personen, die im November 2008 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 in der Höhe von 30 Euro monatlich. Der gesamte Zuschuss ist am 1. November 2008 auszuzahlen. Haben Bezieherinnen oder Bezieher einer Witwen- oder Witwerversorgungsleistung und einer Waisenversorgungsleistung Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen- oder Witwerversorgungsleistung.
(2) Fällt der Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage zwischen 1. Dezember 2008 und 1. April 2009 an, so gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten in der in Abs. 1 angeführten monatlichen Höhe vom Anfallsmonat bis April 2009. Der gesamte Zuschuss ist zugleich mit der erstmaligen Ruhe- oder Versorgungsgenussleistung oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug auszuzahlen.
(3) Vom Zuschuss ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten.
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung. Beträgt die Summe der für Dezember 2009 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz (Gesamtpensionseinkommen)
1. | bis zu 1 200 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens, | |||||||||
2. | mehr als 1 200 Euro bis 1 300 Euro, so entspricht die Einmalzahlung einem Betrag, der zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt. |
(2) Die Einmalzahlung ist zusammen mit der höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung für Dezember 2009 am 1. Jänner 2010 auszuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 Euro, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf wiederkehrende Geldleistungen auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes oder des Bundestheaterpensionsgesetzes besteht.
(2) Die Einmalzahlung ist zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Gesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.
Direktzahlung für das Jahr 2023
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 16 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 47 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 16 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2012)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
1. | die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit, | |||||||||
3. | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit, | |||||||||
4. | die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, | |||||||||
5. | die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes, | |||||||||
6. | die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges, | |||||||||
7. | die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist, | |||||||||
8. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, | |||||||||
9. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, ist zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, | |||||||||
10. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, | |||||||||
11. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist, | |||||||||
12. | die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung, | |||||||||
13. | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
14. | die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. |
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
1. | die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, | |||||||||
2. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
3. | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. |
(4) Von der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. | die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 11 und 12 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist; | |||||||||
2. | die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. | |||||||||
Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. |
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
(6) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. | soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 60 Abs. 2 Z 7 handelt, | |||||||||
2. | soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 60 Abs. 2 Z 4) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist, | |||||||||
3. | soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind, | |||||||||
4. | soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder aus § 35 Abs. 2 LBBG 2001, jeweils in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung, ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Oktober 2000 .................................. 11,65 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2001 ..................................... 11,55 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2002 ..................................... 11,45 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2003 ..................................... 11,35 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2004 ..................................... 11,25 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2005 ..................................... 11,15 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2006 ..................................... 11,05 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2007 ..................................... 10,95 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2008 ..................................... 10,85 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2009 ..................................... 10,75 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2010 ..................................... 10,65 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2011 ..................................... 10,55 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2012 ..................................... 10,45 %, | ||||||||||
ab 1. Jänner 2013 ..................................... 10,35 % | ||||||||||
und | ||||||||||
ab 1. Jänner 2014 ..................................... 10,25 %. |
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Diese Summe erhöht sich
Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 8 Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. | für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24 % und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. |
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 76 gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 76 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zum Land Burgenland oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
1. | anspruchsbegründende Nebengebühren oder | |||||||||
2. | diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. |
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
1. | sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland befunden hat und | |||||||||
2. | für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat. |
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 ............ 1/4 | ||||||||||
von 1951 bis 1960 ............ 3/8 | ||||||||||
von 1961 bis 1971 ............ 3/4 | ||||||||||
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen. |
(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, der aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in den Landesdienst in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 80 und 81 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Landesdienst bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.
Für Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene und Angehörige gelten die §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes sinngemäß.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. | § 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, soweit mit dieser Bestimmung das Pensionsgesetz 1965 und das Nebengebührenzulagengesetz sowie Änderungen dieser Bundesgesetze als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden. | |||||||||
2. | § 14 Abs. 1 Z 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes 1985. |
Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben für jene Personen, auf die sie am 31. Dezember 2002 anzuwenden waren, weiter in Kraft:
1. | Gesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 94, womit Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung ergänzt wird, | |||||||||
2. | § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, | |||||||||
3. | § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes, | |||||||||
4. | § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, | |||||||||
5. | § 46 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, es sei denn, dass die Anrechnung nach der Bestimmung des § 60 Abs. 2 lit. i günstiger ist, | |||||||||
6. | § 66 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, | |||||||||
7. | § 66 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe, dass statt der Begünstigungen nach § 62 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, die Begünstigungen nach den §§ 12 und 27 dieses Gesetzes in Betracht kommen, | |||||||||
8. | Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949, | |||||||||
9. | Bundesgesetz vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, | |||||||||
10. | Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl. Nr. 208, über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses, | |||||||||
11. | Artikel II Abs. 3 der 9. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 144/1963, | |||||||||
12. | § 60 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, dass nicht Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sondern Pensionsversorgung nach dem LBPG 2002 gebührt, | |||||||||
13. | § 60 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, | |||||||||
14. | §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes. |
(1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 1 und § 10) erforderlich ist.
(3) Soweit das Land für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 63 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz sieben beträgt, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des Ruhegenussvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend vom § 63 Abs. 3 - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuss, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren vom 1. März 1985 an zu einem Drittel, vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß. Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum 10. Jänner 1987 verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit 10. Jänner 1987 an, wenn der Antrag bis 10. Jänner 1988 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuss. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(1) Die im § 63 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.
(2) § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 für die Landesbeamten geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn
1. | das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde oder | |||||||||
2. | ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt. |
Ein Versorgungsgenuss gemäß § 26 Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist, gebührt der Versorgungsgenuss vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1995 gestellt wird. Ist der Tod des Beamten in den Jahren 1994 oder 1995 eingetreten, so verlängert sich die im § 26 Abs. 3 zweiter Satz genannte Antragsfrist um einundzwanzig Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 26 Abs. 2 erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuss; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 26 Abs. 2 gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, dass dies für sie günstiger ist.
(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(1) Die §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 und 27 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen oder stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 zehn Jahre. | |||||||||
2. | Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 10 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich | |||||||||
a) | für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und | |||||||||
b) | für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. | |||||||||
3. | Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung anzuwenden. |
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
War am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. | für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, | |||||||||
2. | für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder | |||||||||
3. | für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und ist der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 3 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so ist der Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. September und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis 31. August 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
§ 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung ist
1. | auf Beamte, die vor dem 1. September 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden, | |||||||||
2. | auf Beamte, die in der Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist. |
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.
(2) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug hatten, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Laut LGBl. Nr. 35/2005 wird Abs. 2 aufgehoben:
((2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl “560” in § 17 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl | ||||||||||
-------------------------- | ||||||||||
2000 364 | ||||||||||
2001 378 | ||||||||||
2002 392 | ||||||||||
2003 406 | ||||||||||
2004 420 | ||||||||||
2005 434 | ||||||||||
2006 448 | ||||||||||
2007 462 | ||||||||||
2008 476 | ||||||||||
2009 490 | ||||||||||
2010 504 | ||||||||||
2011 518 | ||||||||||
2012 532 | ||||||||||
2013 546) |
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen “216” in § 7 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl | ||||||||||
-------------------------- | ||||||||||
2003 12 | ||||||||||
2004 24 | ||||||||||
2005 36 | ||||||||||
2006 48 | ||||||||||
2007 60 | ||||||||||
2008 72 | ||||||||||
2009 84 | ||||||||||
2010 96 | ||||||||||
2011 108 | ||||||||||
2012 120 | ||||||||||
2013 132 | ||||||||||
2014 144 | ||||||||||
2015 156 | ||||||||||
2016 168 | ||||||||||
2017 180 | ||||||||||
2018 192 | ||||||||||
2019 204 |
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e | ||||||||||
---------------------------------------------------------- | ||||||||||
2003 11 11 10 10 10 | ||||||||||
2004 23 22 21 20 20 | ||||||||||
2005 35 33 32 31 30 | ||||||||||
2006 46 44 43 42 40 | ||||||||||
2007 58 55 54 52 50 | ||||||||||
2008 70 67 65 63 60 | ||||||||||
2009 81 78 75 73 70 | ||||||||||
2010 93 89 86 84 80 | ||||||||||
2011 105 101 97 94 90 | ||||||||||
2012 116 112 108 105 100 | ||||||||||
2013 128 124 119 115 110 | ||||||||||
2014 140 135 130 125 120 | ||||||||||
2015 152 146 140 136 130 | ||||||||||
2016 163 157 151 146 140 | ||||||||||
2017 174 169 162 157 150 | ||||||||||
2018 186 180 173 168 160 | ||||||||||
2019 197 191 184 178 170 |
(4a) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 7 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl | ||||||||||
2021 230 | ||||||||||
2022 246 | ||||||||||
2023 264 | ||||||||||
2024 284 | ||||||||||
2025 306 | ||||||||||
2026 330 | ||||||||||
2027 356 | ||||||||||
2028 384 | ||||||||||
2029 414 | ||||||||||
2030 446 |
(5) § 8 Abs. 4 ist
1. | von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und | |||||||||
2. | auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten. | |||||||||
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 46 nachzuzahlen. |
(1) Der Beitrag gemäß § 15 Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten
1. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,2 %, | |||||||||
2. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,1 %, | |||||||||
3. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2 %, | |||||||||
4. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,9 %, | |||||||||
5. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,8 %, | |||||||||
6. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,7 %, | |||||||||
7. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,6 %, | |||||||||
8. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,5 %, | |||||||||
9. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,4 %, | |||||||||
10. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,3 %, | |||||||||
11. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,2 %, | |||||||||
12. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,1 %, | |||||||||
13. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 1 %, | |||||||||
14. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,9 %, | |||||||||
15. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,8 %, |
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(1) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(2) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 8 Abs. 2 bis 7 ist anzuwenden.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. | dem Gehalt und | |||||||||
2. | den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. |
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. | für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, | |||||||||
2. | für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder | |||||||||
3. | für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. |
(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. | die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997 herabgesetzt war oder | |||||||||
2. | der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder | |||||||||
3. | die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 herabgesetzt war, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt. |
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Zeiten nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war. | |||||||||
2. | Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen: | |||||||||
a) | In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 sind in vollem Ausmaß zu zählen. | |||||||||
b) | Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997, während derer die Lehrverpflichtung ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12c Abs. 1 LBBG 2001 ergibt. | |||||||||
c) | Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen. | |||||||||
3. | Zeiten nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. | |||||||||
4. | Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen. | |||||||||
5. | Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor. |
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
1. | der in Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Zeiten, | |||||||||
2. | von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 und | |||||||||
3. | von Zeiten nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht. |
(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Der Vergleichsruhegenuss darf
1. | die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 8 Abs. 2 bis 7 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 40 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten. | |||||||||
§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(10) Abs. 5 Z 1 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 96b LBDG 1997 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 LBDG 1997 zu behandeln.
(1) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2.034,8 Euro liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2.034,8 Euro entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuss ist zunächst der Betrag von 508,7 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 10 Abs. 2, des § 12 letzter Satz und des § 32 Abs. 6 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
Auf Personen, die vor dem 1. Mai 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung hatten, sind die §§ 9, 15a bis 15d, 20 und 62b Abs. 1 Z 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. April 2002 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung unwirksam.
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 8 Abs. 2 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,
1. | die erstmals im Jahr 2005 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte, | |||||||||
2. | die erstmals im Jahr 2006 gebühren, 0,1950 Prozentpunkte, | |||||||||
3. | die erstmals im Jahr 2007 gebühren, 0,2233 Prozentpunkte, | |||||||||
4. | die erstmals im Jahr 2008 gebühren, 0,2516 Prozentpunkte. |
(2) Die im § 47 Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind für das Jahr 2004, abweichend von § 47 Abs. 2 und 3, wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug nicht mehr als 667,80 Euro monatlich, so wird er um 1,5 % erhöht, ansonsten beträgt die Erhöhung 10,02 Euro.
(3) Die im § 47 Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind für das Jahr 2005, abweichend von § 47 Abs. 2 und 3, wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug nicht mehr als 686,70 Euro monatlich, so wird er um 1,5 % erhöht, ansonsten beträgt die Erhöhung 10,30 Euro.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch für wiederkehrende Leistungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, deren Anpassung sich nach § 47 richtet.
(5) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2004 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 63 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen oder stehen, sowie deren Hinterbliebene ist § 10 in der bis zum Ablauf des 31. März 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die §§ 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Jänner 2003 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsbezüge, die ab 1. Jänner 2003 gebühren und über die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2005 eingebracht werden.
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 101 bis 103 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2020 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 101 bis 103 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 8 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 8 Abs. 2 und der §§ 101 bis 103 bemessenen Ruhebezug.
(1) Die Aufhebung des § 48 gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
(2) § 49 und die Aufhebung der §§ 50 bis 52 gelten für Todesfälle ab 1. Jänner 2003.
(1) § 7 Abs. 2a gilt für ab 1. Jänner 2009 neu angetretene Karenzurlaube nach § 95 LBDG 1997.
(2) Erfolgt eine Ruhestandsversetzung nach § 15a vor dem 1. Jänner 2011, so beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von § 8 Abs. 2 und 2a 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(3) Die § 8 Abs. 2a, § 24 Abs. 4 und 11 und § 107d Abs. 2 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
§ 18 Abs. 1 gilt auch für Personen, die am 1. November 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
§ 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012 sowie die Aufhebung des § 59 Abs. 2 durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2012 gelten auch für Personen, die am 1. Jänner 2013 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
Die §§ 57 und 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
§ 15 Abs. 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2015 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. November 1972 geltenden Fassung angeführten Nebengebühren zu verstehen.
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, ist § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden als „Dachverband“ bezeichnet) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG Verbindungsstelle für das Land Burgenland in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Dachverband betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Burgenland in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1, umgesetzt.
INHALTSVERZEICHNIS | |
1. HAUPTSTÜCK | |
Anwendungsbereich | |
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte | |
Anwartschaft | |
Dienstbehörde |
2. HAUPTSTÜCK | |
1. Abschnitt | |
Anspruch auf Ruhebezug | |
Ruhegenussermittlungsgrundlagen | |
Ruhegenussberechnungsgrundlage | |
Ruhegenussbemessungsgrundlage | |
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit | |
Ausmaß des Ruhegenusses | |
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit | |
Zurechnung | |
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss | |
(aufgehoben ) |
2. Abschnitt | |
Beitragspflicht und Beitragshöhe |
3. Abschnitt | |
Unterabschnitt A | |
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss | |
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses | |
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges | |
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges | |
(aufgehoben) | |
Meldung des Einkommens | |
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug | |
Übergangsbeitrag |
Unterabschnitt B | |
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss | |
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses |
Unterabschnitt C | |
Anspruch und Ausmaß |
Unterabschnitt D | |
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten | |
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten | |
(aufgehoben) | |
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise |
4. Abschnitt | |
Kinderzulage | |
Kinderzurechnungsbetrag | |
Ergänzungszulage | |
Sonderzahlung | |
Vorschuss und Geldaushilfe | |
Sachleistungen | |
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung | |
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung | |
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen | |
(aufgehoben) | |
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft | |
Auszahlung der Geldleistungen | |
Ärztliche Untersuchung | |
Kostenersatz | |
Meldepflicht | |
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge | |
Verjährung | |
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen | |
Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen | |
Einmalzahlung für das Jahr 2007 | |
Einmalzahlung für das Jahr 2008 | |
Energiekostenzuschuss für die Kalendermonate Oktober 2008 bis April 2009 | |
Einmalzahlung für das Jahr 2009 | |
Einmalzahlung für das Jahr 2016 | |
Teuerungsausgleich | |
außerordentliche Einmalzahlung für das Jahr 2022 | |
Direktzahlung für das Jahr 2023 |
5. Abschnitt | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) |
6. Abschnitt | |
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes | |
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes | |
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten |
7. Abschnitt | |
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen |
8. Abschnitt | |
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten | |
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht | |
Wirksamkeit der Anrechnung | |
Besonderer Pensionsbeitrag | |
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten |
9. Abschnitt (aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) |
3. HAUPTSTÜCK | |
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten | |
Pensionsbeitrag | |
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss | |
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss | |
Beitrag | |
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss | |
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss | |
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag | |
Abfindung von Nebengebührenzulagen | |
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land Burgenland oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft | |
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen | |
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte | |
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen Beamten | |
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige |
4. HAUPTSTÜCK | |
1. Abschnitt | |
Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985 | |
Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften |
2. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Ruhegenussvordienstzeiten | |
Witwerversorgung | |
Besonderer Pensionsbeitrag | |
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten | |
Waisenversorgung für Wahlkinder | |
Berechnung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene | |
Anspruch auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses; Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten | |
Ruhegenussfähiger Monatsbezug | |
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit | |
Haushaltszulage und Kinderzulage | |
Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage | |
Ruhegenussermittlungsgrundlagen | |
Beitrag | |
Kinderzurechnungsbetrag | |
Pensionsbeitrag | |
Erhöhung des Ruhegenusses | |
Vergleichsruhegenuss | |
Vergleichsberechnung | |
Zurechnung; Ausmaß, Erhöhung und Verminderung der Witwen- und Witwerversorgung | |
Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten | |
(aufgehoben) | |
(aufgehoben) | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 35/2005 | |
(aufgehoben) | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006 | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 86/2008 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 66/2010 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2012 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 60/2013 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2015 |
2. Unterabschnitt | |
Anspruchsbegründende Nebengebühren | |
Berechnung der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss | |
Kürzung der Nebengebührenzulage bei Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage | |
Ausmaß der Nebengebührenzulage |
3. Unterabschnitt | |
Anrechnung ausgezahlter Leistungen | |
Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte |
3. Abschnitt | |
Verweisung | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen | |
Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Zugangsstelle | |
Umsetzungshinweis | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |