§ 105 LBPG 2002 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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