Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene und Angehörige gelten die §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 LBPG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 LBPG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 LBPG 2002