Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.
(2) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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