Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 15 Abs. 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2015 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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