§ 107a LBPG 2002 Übergangsbestimmungen zur Novelle

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 8 Abs. 2 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2005 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2006 gebühren, 0,1950 Prozentpunkte,

3.

die erstmals im Jahr 2007 gebühren, 0,2233 Prozentpunkte,

4.

die erstmals im Jahr 2008 gebühren, 0,2516 Prozentpunkte.

(2) Die im § 47 Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind für das Jahr 2004, abweichend von § 47 Abs. 2 und 3, wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug nicht mehr als 667,80 Euro monatlich, so wird er um 1,5 % erhöht, ansonsten beträgt die Erhöhung 10,02 Euro.

(3) Die im § 47 Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind für das Jahr 2005, abweichend von § 47 Abs. 2 und 3, wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug nicht mehr als 686,70 Euro monatlich, so wird er um 1,5 % erhöht, ansonsten beträgt die Erhöhung 10,30 Euro.

(4) Abs. 2 und 3 gelten auch für wiederkehrende Leistungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, deren Anpassung sich nach § 47 richtet.

(5) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2004 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 63 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen oder stehen, sowie deren Hinterbliebene ist § 10 in der bis zum Ablauf des 31. März 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die §§ 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Jänner 2003 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsbezüge, die ab 1. Jänner 2003 gebühren und über die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2005 eingebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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