Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die §§ 57 und 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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