(1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 1 und § 10) erforderlich ist.
(3) Soweit das Land für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 63 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz sieben beträgt, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des Ruhegenussvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend vom § 63 Abs. 3 - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.
0 Kommentare zu § 86 LBPG 2002