§ 59 LBPG 2002 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2012)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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