Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, ist § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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