§ 112 LBPG 2002 Anrechnung ausgezahlter Leistungen

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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