Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Aufhebung des § 48 gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
(2) § 49 und die Aufhebung der §§ 50 bis 52 gelten für Todesfälle ab 1. Jänner 2003.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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