§ 72 LBPG 2002 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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