Ein Versorgungsgenuss gemäß § 26 Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist, gebührt der Versorgungsgenuss vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1995 gestellt wird. Ist der Tod des Beamten in den Jahren 1994 oder 1995 eingetreten, so verlängert sich die im § 26 Abs. 3 zweiter Satz genannte Antragsfrist um einundzwanzig Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 26 Abs. 2 erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuss; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 26 Abs. 2 gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
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