(1) § 7 Abs. 2a gilt für ab 1. Jänner 2009 neu angetretene Karenzurlaube nach § 95 LBDG 1997.
(2) Erfolgt eine Ruhestandsversetzung nach § 15a vor dem 1. Jänner 2011, so beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von § 8 Abs. 2 und 2a 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(3) Die § 8 Abs. 2a, § 24 Abs. 4 und 11 und § 107d Abs. 2 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
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