Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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