(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. | 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, | |||||||||
2. | 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt. | |||||||||
Die Bemessungsgrundlage im Sinne des ersten Satzes umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen. |
(2a) Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 liegen, ist ein weiterer Beitrag in der Höhe von 2 % der über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegenden Teile der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
(2b) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 19 Abs. 4 liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 98 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL | 10% |
über 200% bis 300% der HBGL | 20% |
über 300% der HBGL | 25% |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 31 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 31 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 33 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
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