Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012 sowie die Aufhebung des § 59 Abs. 2 durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2012 gelten auch für Personen, die am 1. Jänner 2013 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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