Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. | für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24 % und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. |
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