(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. | eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. |
(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube und Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
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