(1) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(2) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
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