§ 113 LBPG 2002 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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