§ 107b LBPG 2002 Erhöhung des Ruhebezuges

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 101 bis 103 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2020 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 101 bis 103 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 8 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 8 Abs. 2 und der §§ 101 bis 103 bemessenen Ruhebezug.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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